Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2019 - 3 StR 312/19
published on 07/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2019 - 3 StR 312/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 312/19
vom
7. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 27. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
an Stelle des Wohnungseinbruchdiebstahls des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl.
BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR312.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Begünstigung angenommen hat, sind die dieser Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände Bestandteil der prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, die der Strafkammer mit der Anklageschrift zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet worden ist; sie finden - ersichtlich vom Strafverfolgungswillen der Staatsanwaltschaft erfasst - im Anklagesatz konkrete Erwähnung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 374; vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 22; anders gelagert BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80).
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(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 482/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR482.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitz
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