Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2010 - 3 StR 246/10

bei uns veröffentlicht am20.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 246/10
vom
20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

1
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem , dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.
2
2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).
3
3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zuunterschreiben.
Becker

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2010 - 3 StR 246/10 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Referenzen

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.