Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2004 - 3 StR 221/04

bei uns veröffentlicht am19.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 221/04
vom
19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. September 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (TatopferE. - jeweils lebenslange Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Tatopfer O. - sieben Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter K. ; vier Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter S. ) zu lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Strafausspruchs. Im übrige n sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "a) Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten S. und K. einen Überfall auf das Tatopfer E. geplant, um bei diesem Bargeld zu erbeuten. Der Angeklagte K. sollte die im Haus des E. wohnende Nebenklägerin O. überwältigen und fesseln, um dann gemeinsam auf das Tatopfer E. zu warten und dieses zusammenzuschlagen , damit das vermutete Geld herausgegeben werde. In Ausführung dieses Plans beschränkte sich allerdings der Angeklagte K. nicht auf die Überwältigung der Nebenklägerin, sondern schlug mit der mitgeführten Waffe mehrfach auf deren Kopf ein und schlug und trat sie, wobei er erfolglos nach Geld fragte. Nachdem der Angeklagte K. auch den Angeklagten S. ins Haus gelassen hatte, setzte er die Misshandlungen der Nebenklägerin fort. Anschließend warteten beide Angeklagte auf die Rückkunft des Tatopfers E. das , sie unter schwersten Misshandlungen über einen Zeitraum von mindestens sieben Stunden zur Herausgabe von Bargeld aufforderten. Nachdem E. tödliche Verletzungen beigebracht worden waren, verließen die Angeklagten schließlich unter Mitnahme von Wein- und Sektflaschen das Haus. Zwischenzeitlich wurde auch die Nebenklägerin, nachdem sie ins Schlafzimmer verbracht worden war, erneut geschlagen und nach Geld befragt.
b) Bei dieser Sachlage hält die Auffassung des Landgerichts, die Tat zum Nachteildes E. und die Tat zum Nachteil der Zeugin O. stünden wegen der zeitlichen Zäsur und der Höchstpersönlichkeit der Rechtsgüter der Opfer in Tatmehrheit, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Gewaltanwendung als tatbestandliche Voraussetzung des Raubes gegenüber den beiden Opfern diente demselben Zweck, nämlich diese zur Herausgabe von im Haus vermuteten Geld oder zur Preisgabe des Aufbewahrungsortes zu veranlassen. Die Gewaltanwendung gegenüber der Nebenklägerin O. war nach der eingetretenen Pause vor der Rückkehr des Tatopfers E. nicht beendet, sondern setzte sich danach fort, weil die Misshandlungen des E. nicht zur Herausgabe von Bargeld oder der Preisgabe eines eventuellen Aufbewahrungsortes geführt hatten. Sowohl nach dem Tatplan als auch nach der konkreten Durchführung der Tat stellten sich die Einwirkungen auf die Nebenklägerin und auf den getöteten E. als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Raubes dar, was zur Annahme von Tateinheit führt. Hierdurch werden die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und der Mord zum Nachteil des E. durch das Raubgeschehen zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden. Der versuchte Raub geht in dem vollendeten Raub mit Todesfolge auf. …
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angekl agten zum Wegfall der Einzelstrafe zum Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin. Dies hat zur Folge, dass die (jeweils) als Gesamtstrafe verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe erhalten bleibt." Dem folgt der Senat. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Sept. 2005 - 4 StR 290/05

bei uns veröffentlicht am 01.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 290/05 vom 1. September 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 2005, an der teilgenommen haben:

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.