Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 3 StR 203/19

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 einstimmig
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt hat (UA S. 14). Soweit die Strafkammer im Rahmen der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt hat, dass dieser eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe , “hier der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten“ (UA S. 15), zu- grunde gelegt werde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
Schäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.