Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 3 StR 154/15

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 5 4 / 1 5
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 gemäß
§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2014 wird
a) von der Entscheidung über den Verfall abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt ;
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch betreffend die Angeklagten T. und P. im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfällt; bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Wertersatzverfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Serie von überwiegend bandenmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
2
1. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
a) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten T. ist unbegründet. Aus den Erwägungen, mit denen das Landgericht den Beweisantrag des Mitangeklagten K. auf Einholung eines Weg-Zeit-Gutachtens zutreffend abgelehnt hat, drängte sich eine Beweiserhebung nicht auf.
4
b) Die Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 45).
5
c) Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Verfallsentscheidung von der Verfolgung aus.
6
2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - 5 StR 315/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

5 StR 315/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das U

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(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 315/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und Bestechung in zwei Fällen verurteilt ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in sieben Fällen, gemeinschaftlicher Bestechung in einem Fall sowie wegen Bestechung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision , mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensbeanstandungen und die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2006 ohne Erfolg. Zur Klarstellung lässt der Senat in der Urteilsformel die Kennzeichnung von Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
3
2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.
4
Zwar muss ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin einzugreifen. Das Gleiche gilt, wenn sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt (BGHSt 49,

342).


5
So verhält es sich hier, denn das Landgericht hätte bei der vorliegenden außergewöhnlich langen Verfahrensdauer erörtern müssen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war. Dies gilt in ganz besonderem Maße im Hinblick auf die bereits in den Jahren 1992 bis 1995 begangenen Taten der Steuerhinterziehung. Das insoweit ausweislich der Urteilsgründe schon seit 1996 gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wurde bereits am 6. Oktober 1998 mit Anklageerhebung abgeschlossen. Gleichwohl – und ohne dass sich das Urteil zu dem dazwischen liegenden Zeitraum verhält – eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren erst am 25. Januar 2002. Auch das Ermittlungsverfahren wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechungstaten aus den Jahren 1994 und 1995 wurde bereits am 15. August 2000 mit Anklageerhebung abgeschlossen. Die Hauptverhandlung fand dagegen erst vom 25. April bis zum 16. Dezember 2003 statt und begann damit erst mehr als viereinhalb Jahre nach Erhebung der Anklage wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung und mehr als zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfes der Bestechung. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht damit begnügen dürfen, den „verhältnismäßig lange zurückliegenden Tatzeitraum“ (UA S. 122) und die „Belastungen, denen der Angeklagte durch das seit 1996 andauernde Strafverfahren einschließlich der acht Monate dauernden Hauptverhandlung ausgesetzt war“ (UA S. 117) lediglich pauschal strafmildernd in Ansatz zu bringen. Vielmehr hätte es die Gründe für die lange Verfahrensdauer, insbesondere diejenige nach Anklageerhebung , die sich nicht ohne weiteres aus der Komplexität des Verfahrensgegenstandes ergibt, erörtern und im Falle einer – hier nicht fern liegenden – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmen müssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).
6
Trotz der angesichts des festgestellten Sachverhalts erkennbar moderaten Strafzumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, auf diesem Erörterungsmangel beruht. Gegen ihn sind die verhängten Strafen ohnehin deswegen deutlich zu ermäßigen, weil das Verfahren seit Urteilserlass erheblich verzögert worden ist. Das Urteil ist den Verteidigern des Angeklagten im Februar/März 2004 zugestellt worden und wurde von diesen noch im März 2004 begründet. Die Verfahrensakten gingen gleichwohl erst im Juli 2006 bei der Bundesanwaltschaft ein und wurden dem Senat erst im August 2006 vorgelegt. Dies ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ- RR 2002, 166; wistra 1999, 261). Die Gründe für diese Verfahrensverzögerung liegen ersichtlich im Bereich der Justiz.
7
3. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird das Landgericht die im angefochtenen Urteil versäumte Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen (vgl. BGHSt 30, 93) nachzuholen haben.
Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.