Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2004 - 3 StR 151/04

published on 06/05/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2004 - 3 StR 151/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 151/04
vom
6. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Dezember 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg hat. Der Senat beschränkt das Verfahren auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und folgt insoweit der Begründung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob gegen den Angeklagten eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist. Der Senat schließt sich auch insoweit der Begründung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift an: "Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht zur Dauer und Intensität der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und zum Zweck der von ihm begangenen Straftat getroffen hat, hätte es unter entsprechender Darlegung im Urteil prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ein Fall, in dem eine solche Maßregelanordnung nicht nahe liegt und daher, jedenfalls aus sachlich -rechtlichen Gründen, keiner Erörterung im Urteil bedarf, liegt ersichtlich nicht vor. Der im Übergehen dieser Maßregelfrage liegende Rechtsmangel ist auf die nicht beschränkte sachlichrechtliche Anfechtung auch ohne besondere Beanstandung zu beachten und erzwingt eine insoweit nicht durch das Verschlechterungsverbot eingeschränkte neue tatrichterliche Überprüfung (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 366/99; BGHSt 37, 5)."
Angesichts der milden Strafe schließt der Senat aus, daß das Landgericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten allein wegen Betäubungsmitteleinfuhr sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.