Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 149/12

bei uns veröffentlicht am19.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 6. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte M. beanstandet, das Landgericht habe jeweils
gegen § 261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten
S. behaupteten Alibis den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung
eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 3. Mai
2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der
Wohnung des Angeklagten S. einen anderen als den tatsächlichen Inhalt
beigemessen habe, bleiben diese Rügen auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil
auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2012 - 3 StR 149/12

bei uns veröffentlicht am 16.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/12 vom 16. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen den Bes

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 149/12
vom
16. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
19. Juni 2012 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 unter Anfügung einer ergänzenden Bemerkung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

II.


2
Die zulässige Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge missverstanden , liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensicht- liches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des Landgerichts, dass es sich bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
VRiBGH Becker befindet sich Pfister Hubert im Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.