Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - 3 StR 142/06

published on 23/05/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - 3 StR 142/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 142/06
vom
23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung: Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an (BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte - zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittlerer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zu- mindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstellung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der letztlich gelieferten Ware nicht an.
Winkler Miebach Wahl Pfister Becker
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.