Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 StR 131/11
published on 06.09.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 StR 131/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 131/11
vom
6. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag der Verteidigung auf Durchführung
eines Stimmenvergleichs rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die Strafkammer
war zwar - auch wenn es sich bei dem Begehren entsprechend den Ausführungen
des Generalbundesanwalts lediglich um eine Beweisanregung handelte - an
die Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses insoweit gebunden, als sie dort
als wahr unterstellt hat, dass die Zeugin nicht in der Lage sei, die Stimme des Angeklagten
unter mehreren männlichen Stimmen mit einer gewissen Klangähnlichkeit
und ähnlichem Akzent zu identifizieren. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe (UA
S. 55) diese Wahrunterstellung jedoch eingehalten. Es ist nicht zu besorgen, dass
die Strafkammer in der sich unmittelbar anschließenden Gesamtschau diesen Umstand
abweichend gewertet hat.
Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Beweiswürdigung des
Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit es dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. R. und der dort ermittelten Wahrscheinlichkeit dafür folge, dass der Angeklagte
Mitverursacher einer DNA-Mischspur sei, zeigt keinen materiellrechtlichen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist dem entsprechenden Ergebnis des Gutachtens
der Sachverständigen Dr. L. folgend davon ausgegangen, dass die Mischspur
aus DNA-Material der Geschädigten und eines Mannes besteht. Dieses Beweisergebnis
hat auch der Sachverständige Dr. R. seinen Berechnungen zugrunde
gelegt.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Menges
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 06.09.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/11 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2011
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06.09.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/11 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2011
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.