Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2009 - 3 StR 108/09
published on 21.04.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2009 - 3 StR 108/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 108/09
vom
21. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 16. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie weder
ein Beweismittel noch eine bestimmte Beweistatsache benennt.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in
Höhe von zwei Jahren in allen Einzelfällen mit Ausnahme des Falles
II. 3. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe ergibt sich, dass alle Taten - unabhängig von der
letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachschäden - jedenfalls
auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimm
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimm
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