Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2001 - 2 StR 7/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der bei ihm sichergestellten Rauschgiftmengen sowie den Verfall von Verkaufserlösen angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere elf selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Der Antrag des Generalbundesanwalts auf ergänzende Berichtigung des Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht ent-gegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2001 - 3 StR 23/01).
Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.