Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 135/07
vom
17. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2007 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2001 - 2 StR 7/01

bei uns veröffentlicht am 23.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/01 vom 23. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 7/01
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 2000 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der bei ihm sichergestellten Rauschgiftmengen sowie den Verfall von Verkaufserlösen angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere elf selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Der Antrag des Generalbundesanwalts auf ergänzende Berichtigung des Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht ent-
gegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2001 - 3 StR 23/01).
Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer