Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2000 - 2 StR 639/99

bei uns veröffentlicht am09.02.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 639/99
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354
Abs. 1 StPO am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag nicht der Bedrohung, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Bedrohung (Fall N.), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall M.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ä nderung des Schuldspruchs im Fall N.; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Angeklagte stach nachts auf der Straße mit einem Messer mit mäßiger Wucht auf seine frühere Verlobte N. ein und rief dabei: ”Ich mach‘
Dich kalt!”. Er nahm billigend in Kauf, daß er Frau N. hätte töten können. Aufgrund einer kurzen Unachtsamkeit des Angeklagten konnte sich Frau N. nach dem Stich losreißen und fliehen. Sie erlitt am Hals eine bis zu zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde in der Nähe der Halsschlagader. 2. a) Bei diesem Tathergang hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (tateinheitlich begangen mit versuchtem Totschlag) keinen Bestand. Der versuchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit, vielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz. Trifft die Bedrohung - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten Verbrechen zurück (vgl. BGH GA 1977, 306; NStZ 1984, 454; bei Miebach NStZ 1994, 225; bei Holtz MDR 1979, 281; Schäfer in LK 10. Aufl. § 241 Rdn. 14; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 16 jeweils m.w.N.).
b) Der Angeklagte hat jedoch stattdessen tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Die mit dem versuchten Totschlag zusammentreffende Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der Schuldspruch ist daher um den Vorwurf der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zu ergänzen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem vorherigen Hinweis nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. 3. Im Fall M. hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) dagegen Bestand, weil der Ange-
klagte hier nicht mit der Begehung des angedrohten Verbrechens, sondern (lediglich ) eines Vergehens begonnen hat. 4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil auszuschließen ist, daß das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß

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Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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Referenzen

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.