Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2006 - 2 StR 602/05

bei uns veröffentlicht am01.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 602/05
vom
1. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2006 beschlossen:
Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt B. aus A. als Beistand bestellt.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen setzte der Angeklagte am 14. November 2004 vor 2.00 Uhr morgens das Reihenhaus der Familie H. im Ortsteil B. der Gemeinde Ü. in Brand, um sämtliche Familienmitglieder zu töten. Der Nebenkläger Thorsten H. , der mit seiner vierjährigen Tochter im Obergeschoss des Hauses schlief, erwachte durch die Ruß- und Rauchgasentwicklung und konnte sich und die Tochter aus dem brennenden Haus retten. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Nebenkläger ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe , die ihm für die erste Instanz bewilligt worden war, für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt.
2
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanke zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 4 StR 82/05). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begründet, weil sich die Nebenklagebefugnis des Nebenklägers aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergibt. Die beantragte Ent- scheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat dem Nebenkläger vielmehr mit Beschluss vom 4. April 2005 nur Prozesskostenhilfe bewilligt. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2006 - 2 StR 602/05 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Referenzen

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.