Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - 2 StR 566/12

published on 13.02.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - 2 StR 566/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 566/12
vom
13. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rn. 31). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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