Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 StR 247/01

bei uns veröffentlicht am04.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 247/01
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2001 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei Teil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden , der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptver-
handlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis des Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme sowie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand der vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß die Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde rechtskräftig werden. Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechtsmittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2000 - 2 StR 403/00

bei uns veröffentlicht am 25.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/00 vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Ok
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/02 3 StR 415/02 vom 24. Juli 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 403/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen
:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
16. Februar 2000 werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten , die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben , nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."
Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386). Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.). Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf