Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - 2 StR 396/11

bei uns veröffentlicht am28.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 396/11
vom
28. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
gemäß § 349 Abs. 4 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es Tatmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Angeklagte - wie es § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraussetzt - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich in der Wohnung des Angeklagten 700,48 Gramm Haschisch mit einem THC- Gehalt von 21,71 Gramm, das ursprünglich sowohl zum eigenen Verbrauch wie auch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung vorgesehen war. Angaben dazu , welcher Teil dieser Gesamtmenge zum Eigenverbrauch bzw. zur Weiterveräußerung dienen sollte, finden sich in den Urteilsgründen nicht, wären aber erforderlich gewesen, um nachzuprüfen, ob das Handeltreiben sich tatsächlich auf eine nicht geringe Menge bezog.
3
2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der neue Tatrichter wird entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 29. August 2011 zu bedenken haben, dass eine Verurteilung gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier nach Aufgabe des Weiterveräußerungswillens nur auf eine zeitlich davor liegende Aufbewahrung des Rauschgifts bei gleichzeitigem Zugriff auf eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand gestützt werden kann, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Ob das bei einem ungeladenen Gasrevolver der Fall ist, dessen Munition sich in einem anderen Raum befindet, bedarf näherer Prüfung; es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich den erforderlichen Aufwand zur Zusammenführung von Waffe und Munition.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - 2 StR 396/11 zitiert 1 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.