Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 376/12
vom
4. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Landgericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Becker Schmitt Berger Krehl Eschelbach

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 2 StR 376/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 2 StR 376/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 2 StR 376/12 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 2 StR 376/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 2 StR 376/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - 2 StR 217/19

bei uns veröffentlicht am 13.11.2019

- 2 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 217/19 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. Oktober 2019 in der Sitzung am 13. Novemb

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 2 StR 585/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/15 vom 25. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR585.15.0 Der 2. Strafsenat des Bunde

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.