Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - 2 StR 368/18

bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 368/18
vom
25. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR368.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. April 2018 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betru1 ges in vier Fällen unter Einbeziehung drei weiterer Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Sömmerda vom 19. Januar 2017 und des Amtsgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen „gewerbsmä- ßigen“ Betruges in fünf weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung richtet. Dagegen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand, da den Feststellungen des Urteils nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob das Landgericht zu Recht aufgrund einer Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei Gesamtfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt hat.
1. Die verfahrensgegenständlichen neun Betrugstaten datieren vom
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5. Dezember 2016 bis zum 12. Februar 2017. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 19. Januar 2017 wegen Betruges in zwei Fällen (Tatzeiten 8. und 23. Mai 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Straferkenntnis ist erst am 29. August 2017 – im Rahmen des Berufungsverfahrens – in Rechtskraft erwachsen. Nähere Angaben dazu, ob dem Eintritt der Rechtskraft ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil vorangegangen ist, ist den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die im Urteil des Amtsgerichts Sömmerda verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zweimal sechs Monaten hat das Amtsgericht Erfurt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017, durch das es den Angeklagten unter Verhängung einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Urkundenfälschung (Tatzeit 5. August 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt hat, einbezogen. Dieses Urteil ist seit dem 16. April 2018 rechtskräftig.
Das Landgericht hat der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Söm4 merda vom 19. Januar 2017 eine Zäsurwirkung beigemessen und in der Folge von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den fünf Einzelfreiheitsstrafen für die sich zeitlich anschließenden verfahrensgegenständlichen Betrugs-
taten vom 28. Januar bis 12. Februar 2017 abgesehen und für diese fünf Taten eine weitere selbständige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.
2. Anhand der unvollständigen Feststellungen des Urteils kann der Senat
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nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelfreiheitsstrafen für die Betrugstaten vom 28. Januar bis 12. Februar 2017 abgesehen hat. Eine solche wäre nämlich gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB möglich, wenn nach Begehung dieser Taten – also nach dem 12. Februar 2017 – in einer Berufungshauptverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda zur Sache verhandelt worden und ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil ergangen wäre, das schließlich am 29. August 2017 Rechtskraft erlangt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1952 – 2 StR 685/51, BGHSt 2, 230, 232 f.; Urteil vom 30. Oktober 1953 – 2 StR 329/53, BGHSt 4, 366, 367 f.; Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR147/60, BGHSt 15, 66, 69). In diesem Fall hätte das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit sämtlichen neun Einzelstrafen der verfahrensgegenständlichen Taten und der drei weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Sömmerda und des Amtsgerichts Erfurt vornehmen müssen. Appl Richter am Bundes- Zeng gerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.