Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 351/05
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorangegangener Urteilsabsprache am 14. Januar 2005 wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen Verteidiger - am 11. Februar 2005 "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt.
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am 14. Januar 2005, sondern erst am 11. Februar 2005 eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qualifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03).
Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2005 - 5 StR 583/03

bei uns veröffentlicht am 01.07.2005

5 StR 583/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v

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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

5 StR 583/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 13. Juni 2003 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen, Steuerhinterziehung in 24 Fällen und „vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit“ sowie „vorsätzlichen Verstoßes gegen die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

I.


Der – bis zur Urteilsverkündung inhaftierte – Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Bo erklärten im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 13. Juni 2003 und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung jeder für sich, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Erst danach entschied die Strafkammer über die Fortdauer der Untersuchungshaft, indem sie den Haftbefehl aufhob. Nunmehr verzichtete auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
Nach der Ladung zum Strafantritt legte der Angeklagte gegen das Urteil mit einem am 11. November 2003 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er den Rechtmittelverzicht nur zum Schein abgegeben habe, um im Hinblick auf die von ihm als menschenunwürdig angesehenen Haftbedingungen aus der Untersuchungshaft entlassen werden zu können. Er habe sich juristischen Rat eingeholt und danach beabsichtigt, nach Urteilszustellung unverzüglich Wiedereinsetzung zu beantragen, „weil der Rechtsmittelverzicht mit dem Mittel der Folter und einem empfindlichen Übel erpreßt worden“ sei. Der nunmehr vom Angeklagten eingeschaltete Verteidiger Rechtsanwalt Box hat ergänzend ausgeführt, daß der Angeklagte aufgrund einer verfahrensbeendenden Absprache mit dem Tatgericht auf Rechtsmittel verzichtet habe und deshalb davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel einlegen zu können. Der Absprache, welche neben einer Strafobergrenze von drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auch – insoweit nicht protokolliert – die Aufhebung des Haftbefehls und den Rechtsmittelverzicht beinhaltet habe, sei die (demonstrative) Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht vorausgegangen.
Im Hinblick auf diesen Vortrag sah sich der Senat veranlaßt, die Sache bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache zurückzustellen.

II.


Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Schon die ordnungsgemäße Glaubhaftmachung jeglichen Wiedereinsetzungsgrundes unterliegt erheblichen Zweifeln.
Der Vorsitzende der Strafkammer ist in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2004 der Behauptung des Beschwerdeführers, Gegenstand der verfahrensbeendenden Absprache sei auch der Rechtsmittelverzicht gewesen, ausdrücklich entgegengetreten. Zudem spricht das ursprüngliche Vorbringen des Angeklagten, er habe im Hinblick auf die Haftsituation nur einen „Scheinverzicht“ abgegeben, den er zusammen mit dem Urteil auf jeden Fall habe anfechten wollen, gegen den Vortrag des Verteidigers, die Säumnis liege in dem Umstand begründet, daß der Angeklagte aufgrund der Absprache davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel mehr einlegen zu können. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht oder sonst klar ersichtlich , warum der – bei der Urteilsverkündung anwesende – Angeklagte erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen seine Verurteilung vorgehen wollte. Auch nach seinem eigenen Vortrag ist er nach der Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeit – und somit auch über die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO) – ordnungsgemäß belehrt worden. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – (NJW 2005, 1440) entschieden, daß das Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ darüber belehren muß, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.
Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifiziert en Belehrung lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so daß
dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision war dies – wie die etwaige unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH aaO). Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04).
Die Verfahrensweise der Strafkammer im Zusammenhang m it der nach Urteilsverkündung getroffenen Haftentscheidung begegnet, da sie erst nach dem vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht erging (vgl. § 268b StPO), zwar Bedenken (vgl. für einen ähnlichen Fall BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechtsmittelverzicht 25). Indes ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, daß der Angeklagte hierdurch bis zur Ladung zum Strafantritt an einer tatsächlich gewünschten Revisionseinlegung gehindert gewesen wäre. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht etwa zu entnehmen, er habe aus Furcht vor hieraus folgendem erneutem Untersuchungshaftvollzug eine Rechtsmitteleinlegung unterlassen, zumal da er vorgebracht hat, daß er das Urteil nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unbedingt habe anfechten wollen. Ferner ist in keiner Weise wahrscheinlich , daß der anwaltlich beratene Angeklagte wegen der – möglicherweise zu Recht – beanstandeten Verfahrensweise von einem gänzlich unwirksamen, daher nicht vollstreckbaren Urteil ausgegangen sein könnte.

III.


Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingel egt (§ 341 Abs. 1 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.