Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 2 StR 330/12

bei uns veröffentlicht am23.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 330/12
vom
23. August 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. August 2012
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend vermerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äußerst knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erstmalig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.
Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 2 StR 330/12 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.