Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 2 StR 330/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend vermerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äußerst knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erstmalig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.
Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 2 StR 330/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 2 StR 330/12
Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.