Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 2 StR 312/19

bei uns veröffentlicht am24.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 312/19
vom
24. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 6. Februar 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 mwN). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR312.19.0

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/19 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 190/19
vom
26. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , hinsichtlich der Revisionsverwerfung auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen der Adhäsionskläger jeweils ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, Auslieferungshaft angerechnet und eine Einziehungsentscheidung sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus den Schadensersatzansprüchen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsansprüche folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR292/18, NStZ-RR 2019, 96 mit Anm. Dehne-Niemann). Rechtshängigkeit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind.
3
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt