Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 2 StR 157/13

bei uns veröffentlicht am05.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 157/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht im Fall 34 der Urteilsgründe die "Kulanzzahlung" des Angeklagten an den Geschädigten in Höhe von 700 Euro als Indiz gegen die Täterschaft eines Dritten gewertet hat, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einer Nichteinhaltung der Wahrunterstellung, auf Grund derer das Landgericht den Beweisantrag vom 25. Oktober 2012 abgelehnt hat. Der Senat entnimmt den Ausführungen auf UA S. 34 f., dass sich das Landgericht insoweit auf die Einlassung des Angeklagten stützt, der diese Zahlung selbst geschildert hat.

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