Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ARs 96/15
published on 16/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ARs 96/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 9 6 / 1 5
2 A R 4 8 / 1 5
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
- 2
- Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor. Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift gehindert. Krehl Krehl Ott Eschelbach Zeng
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