Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ARs 96/15

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 9 6 / 1 5
2 A R 4 8 / 1 5
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
2
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor. Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift gehindert. Krehl Krehl Ott Eschelbach Zeng

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