Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2001 - 2 ARs 71/01

bei uns veröffentlicht am18.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 71/01
2 AR 39/01
vom
18. April 2001
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Antrag auf Verlegung
Az.: 20 Vollz 226/2000 Landgericht Potsdam
Az.: 31 StVK 10/01 Landgericht Halle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. April 2001 beschlossen:
Der Antrag des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Brandenburg - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verurteilte, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg eine Freiheitsstrafe verbüßt, hat seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Naumburg beantragt. Der Antrag, den die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg befürwortet haben, blieb ohne Erfolg, weil das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt der Verlegung nicht zustimmte. Gegen den ablehnenden Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 14. August 2000 an das Landgericht Halle - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Naumburg. Dieses hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg für zuständig, das die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO vorgelegt hat. Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Fall des § 14 StPO nicht gegeben ist. Die Frage, ob der negative Bescheid der Justizverwaltung eines Landes , in dessen Justizvollzugsanstalt ein Verurteilter aufgenommen zu werden wünscht, eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist, gegen welche
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zulässig ist (so OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 91 f.; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1983, 248; LG Wiesbaden ZfStrVo SH 1979, 88, 91), oder ob er als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG anzusehen ist (so KG ZfStrVo 1995, 112; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103 f.), ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Für die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG sprechen jedenfalls hier, abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme an den Senat, erhebliche Gründe, da der Verurteilte sich, soweit dies seinem Antrag zu entnehmen ist, offenbar gegen eine Abweichung vom Vollstreckungsplan wendet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Nach beiden Auffassungen wäre hier weder das vorlegende Landgericht Potsdam noch das von diesem für zuständig gehaltene Landgericht Halle zur Entscheidung berufen, sondern das (nach § 25 Abs. 1 EGGVG oder nach § 110 StVollzG zuständige) Gericht am Sitz der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird; hier also des Ministeriums der Justiz des Landes SachsenAnhalt. Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2001 - 2 ARs 71/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2001 - 2 ARs 71/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2001 - 2 ARs 71/01 zitiert 4 §§.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 110 Zuständigkeit


Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Referenzen

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.