Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2000 - 2 ARs 41/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat: ”Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999). Sie war seit diesem Tage auch mit der Frage des Bewährungswiderrufs befaßt. Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf derStrafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999). Das war hier der Fall, nachdem am 03. November 1998 eine neue Anklage von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 19. Oktober 1998 beim Amtsgericht Gera eingegangen war (Bl. 26 f. Bewährungsheft). Diese Anklage und eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 18. Januar 1999, die beim Amtsgericht Gera am 28. Januar 1999 einging (Bl. 34 f. Bewährungsheft), sowie der ebenfalls am 28. Januar 1999 beim Amtsgericht Gera eingegangene Bundeszentralregisterauszug vom 26. Januar 1999, aus dem eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Rockenhausen vom 27. November 1998 hervorging, gaben Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Gera begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Mainz. Insofern genügt die Befassung des Gerichts , das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993). Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Verurteilten am 23. Februar 1999 in die Justizvollzugsanstalt Kaiserslautern unberührt. Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und s päter jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der
Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).” Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.