Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 2 ARs 316/16

19.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 316/16
2 AR 161/16
vom
19. Oktober 2016
in der Auslieferungssache
gegen
wegen Auslieferungsverfahren
Az.: 14 Ausl A 245/15 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 2016 beschlossen:
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Bartel

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