Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2003 - 2 ARs 280/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklagten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nichteröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich. Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2003 - 2 ARs 280/03
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2003 - 2 ARs 280/03
Referenzen - Gesetze
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.