Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - 2 ARs 237/09

bei uns veröffentlicht am27.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 237/09
2 AR 142/09
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
Antragsteller: Rechtsanwalt
Az.: 6 Ds 104 Js 1905/09 Amtsgericht Amberg
Az.: B 5 Ds 60 Js 9307/2009 AG 773/09 Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Mai 2009 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den Amtsgerichten Amberg und Stuttgart-Bad Cannstatt anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt : "Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, gilt § 13 Abs. 2 StPO (KK-Fischer StPO 6. Aufl. § 4 Rn. 5). Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. November 2004 - 2 ARs 329/04 m.w.N.)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Fischer Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - 2 ARs 237/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - 2 ARs 237/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - 2 ARs 237/09 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Referenzen

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.