Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - 2 ARs 165/00

published on 19.07.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - 2 ARs 165/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 165/00
2 AR 108/00
vom
19. Juli 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 84 VRs 1164.8/97 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 33 StVK 302/00 B Landgericht Aachen
Az.: 4107 aE 4.259/00 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 1 StVK 140/00 Landgericht Wuppertal
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Juli 2000 beschlossen:
Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 -; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). So verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg. Die am 5. Mai 1998 aktenmäßig bekannt gewordene (vgl. Bl. 24 BewH) erneute Bestrafung des Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. Januar 1998/Landgericht Aachen vom 16. Juni 1998 (Bl. 49 BewH) führte bereits zur Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr durch Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Juli 1998 (Bl. 39 BewH); sie findet damit im vorliegenden Zuständigkeitsstreit keine Berücksichtigung, obwohl der Verurteilte in der Zeit
vom 18. März 1998 bis zum 26. Mai 1998 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Aachen einsaß (vgl. Bl. 27 BewH), so daß an sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen insoweit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen wäre...... . Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufes erneut zu prüfen, gibt nunmehr die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. Dezember 1998, zum Bewährungsheft mitgeteilt am 11. Januar 1999 (vgl. BewH Bl. 65), sowie die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. Oktober 1999 (BewH Bl. 69), die zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom 1. Februar 2000/10. Februar 2000 geführt haben (BewH Bl. 71, 72). Der Verurteilte saß vom 8. Oktober 1999 bis zum 22. November 1999 in der Justizvollzugsanstalt Oberhausen ein und wurde sodann in die Justizvollzugsanstalt Remscheid verlegt (vgl. BewH Bl. 74, 75). Mit seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Oberhausen ging gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg über, weil diese im Sinne der Bestimmung mit der Sache befaßt war. 'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1
Befaßtsein 1). Das war hier der Fall, nachdem die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. Dezember 1998 (vgl. BewH Bl. 65/66) zum Bewährungsheft genommen worden und unter dem Datum des 22. Oktober 1999 erneut Anklage gegen den Verurteilten erhoben worden war. " Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Annotations

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.