Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2000 - 2 ARs 161/00

bei uns veröffentlicht am12.07.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 161/00
2 AR 106/00
vom
12. Juli 2000
in der Bewährungssache
des
wegen Betruges
Az.: 530 AR 5/00 Amtsgericht Köln
Az.: 3 BRs 1/98 Amtsgericht Cochem
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Juli 2000 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz.

Gründe:

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 wurde S. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Cochem vom 2. Dezember 1999 auf drei Jahre verlängert. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 1999 wurde S. wegen mehrerer Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 gab das Amtsgericht Cochem die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Köln ab, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Köln hat am 1. Februar 2000 das Amtsgericht Koblenz um Übernahme der Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 4 StPO ersucht; das Amtsgericht Koblenz hat die Übernahme mit Verfügung vom 11. Februar 2000 abgelehnt. Das Amtsgericht Köln hat die Sache
dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO vorgelegt. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz. Da verschiedene Gerichte gegen den Verurteilten auf Freiheitsstrafen erkannt haben, ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO dasjenige Gericht zuständig, das auf die höhere Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23). Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz steht nicht entgegen, daß in dem dortigen Verfahren Bewährungsauflagen nicht zu überwachen sind. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.