Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 ARs 135/04

bei uns veröffentlicht am28.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 135/04
2 AR 82/04
vom
28. April 2004
in dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft Köln gegen Unbekannt
wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der
1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft Köln
2. Az.: Amtsgericht Wuppertal
3. Az.: Amtsgericht Köln
4. Az.: 23 Qs 36/04 Landgericht Wuppertal
5. Az.: 112 Qs 4/03 Landgericht Köln
6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. April 2004 beschlossen:
Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer Maßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat: "Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der Amtsgerichte Wuppertal und Köln gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig. In der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits zwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen gestellt , und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wermelskirchen der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten, dem entsprochen wurde (vgl. SA Bd. I Bl. 177 bis 178 R), und am folgenden Tag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht BergischGladbach gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde (SA Bd. I Bl. 193 bis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Unter-
suchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden bereits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständigkeitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der Umstand , dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwischenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239). Staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen nicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen werden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzender Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. SA Bd. II, Bl. 257); die Ermittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr gestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. November 2003 (SA Bd. II, Bl. 459 bis 462) im demselben
Ermittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was zudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demselben Aktenzeichen geführt worden sind." Bode Detter Otten Rothfuß Fischer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 ARs 135/04 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Referenzen

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.