Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2007 - 1 StR 76/07

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie weiterer tatmehrheitlich begangener Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 3
- 2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Zwar ist der Angeklagte durch die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht beschwert (st. Rspr., vgl. BGHSt 28, 327; 37, 5 ff. m.w.N.), doch konnte der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen, weil der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde umfassend angegriffen hat.
- 4
- Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines Hangs des Angeklagten , Betäubungsmittel - insbesondere Heroin - im Übermaß zu konsumieren, abgelehnt. Diese Beurteilung ist schon nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres tragfähig, zumal der inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte seit dem Alter von 12 oder 13 Jahren Drogen zu sich nimmt und dieser Missbrauch nur durch die verschiedenen Haftzeiten unterbrochen wurde. Im Regelfall setzte der Angeklagte den streckenweise bis zu fünf Gramm Heroin täglich umfassenden Drogenkonsum unmittelbar nach dem jeweiligen Haftende fort. Dies gilt auch für zwei abgebrochene Drogentherapien. Hinzu kommt, dass der vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige dem Angeklagten eine seit Jahren bestehende ausgeprägte Polytoxikomanie bescheinigte. Nach Auffassung des Sachverständigen stehen die Anlasstaten in Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Angesichts dessen reichte es nicht hin, das Vorliegen eines Hangs deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte im Rahmen der Geldbeschaffung für Betäubungsmittel durch Fälschung eines Überweisungsträgers sich noch als leistungsfähig erwies. Vielmehr ist von einem Hang auszugehen, wenn eine einge- wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; BGH NStZ-RR 2006, 103 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte zweifellos betäubungsmittelabhängig ist, wobei der Angeklagte nunmehr erstmalig seine Bereitschaft erklärt hat, im Rahmen eines eventuellen Maßregelvollzugs an einer Drogentherapie mitzuwirken. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die unterlassene Anordnung der Unterbringung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte.
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- Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB zusätzlich deswegen für aussichtslos gehalten hat, weil ein Maßregelvollzug nach dem Vollstreckungsplan im Bezirkskrankenhaus M. vollzogen würde, der Angeklagte aber durch die dort untergebrachten Russlanddeutschen Repressionen zu befürchten hätte und dies dann wiederum zu einem Therapieabbruch führen würde, stellt dies kein maßgebliches Kriterium für die Ablehnung einer Unterbringung dar. Vielmehr muss im Interesse einer Besserung des Süchtigen durch Behandlungsmaßnahmen und einer Rehabilitation sowie zusätzlich zum Schutz eines Untergebrachten gegen Racheaktionen anderer die Möglichkeit bestehen oder geschaffen werden, auch entgegen einem festgelegten Vollstreckungsplan den Verurteilten in einer anderen Entziehungsanstalt unterzubringen. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, aus diesen Gründen von einer Maßnahme nach § 64 StGB abzusehen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.