Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - 1 StR 609/06

bei uns veröffentlicht am11.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 609/06
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom
12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte ist am 12. Juli 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 27. September 2006, beim Landgericht eingegangen am 11. Oktober 2006, Revision eingelegt.
2
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der qualifiziert belehrte Angeklagte nach Rücksprache und dem ausdrücklichen Einvernehmen mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Das Vorbringen des Angeklagten, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da er im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hart bestraft sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06)."
3
Dem schließt sich der Senat an. Nack Wahl Kolz Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 175/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts C

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 175/06
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am 14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
2
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
3
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb nicht in Betracht.
4
Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Beschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
5
Dem schließt sich der Senat an. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf