Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2019 - 1 StR 606/18

bei uns veröffentlicht am26.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 606/18
vom
26. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:260219B1STR606.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 beschlossen :
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 9. August 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Verteidiger des Angeklagten mit am 17. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 unter Vorlage einer am 9. Januar 2019 erteilten Vollmacht „wegen Rücknahme der Revision“ zurückgenommen. Hierauf hat der Senat am 23. Januar 2019 beschlossen, dass der Angeklagte nach wirksamer Rücknahme der Revision deren Kosten zu tragen habe.
2
Mit am 1. Februar 2019 eingegangenem, auf den 16. Januar 2019 datiertem Schreiben hat der Angeklagte erklärt, dass es sich bei einem etwa eingegangenen Schreiben seines Verteidigers, in dem es um die Rücknahme der Revision gehe, um ein Versehen handele, und dass die Revision nicht zurückgenommen sei.
3
2. Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 17. Januar 2019 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Hierfür bedarf es einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18 und vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine solche ergibt sich aus der mit dem Schriftsatz vorgelegten, gerade für die Rücknahme der Revision erteilten Vollmacht des Angeklagten.
4
Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18 und vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).
Raum Fischer Bär Leplow Pernice

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Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 5 StR 484/18

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 484/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 beschlossen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 484/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Februar 2018 ergangene Urteil hat der Angeklagte tags darauf durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht eingegangenen – versehentlich auf den 7. Februar 2018 datierten – Schriftsatz einer den Briefkopf des Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin „in besonderer Vollmacht“ zurückgenommen worden. Der Angeklagte hat mit Schrei- ben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; seinem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die Revision „leider auf Grund eines Missverständnisses … zurückgezogen“ wor- den sei.
2
Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es hierfür einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer Vollmacht“ zurückzunehmen. Indiziell spricht zudem gegen ein „Missverständnis“ , dass der Angeklagte in einem mit dem landgerichtlichen Berichterstatter am 7. März 2018 geführten Telefonat erklärt hat, „er erwäge, die eingelegte Revision zurückzunehmen, um seinen Behandlungsbeginn zu beschleunigen“ (SA Bl. 460).
3
Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig (vgl. BGH aaO).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 484/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Februar 2018 ergangene Urteil hat der Angeklagte tags darauf durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht eingegangenen – versehentlich auf den 7. Februar 2018 datierten – Schriftsatz einer den Briefkopf des Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin „in besonderer Vollmacht“ zurückgenommen worden. Der Angeklagte hat mit Schrei- ben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; seinem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die Revision „leider auf Grund eines Missverständnisses … zurückgezogen“ wor- den sei.
2
Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es hierfür einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer Vollmacht“ zurückzunehmen. Indiziell spricht zudem gegen ein „Missverständnis“ , dass der Angeklagte in einem mit dem landgerichtlichen Berichterstatter am 7. März 2018 geführten Telefonat erklärt hat, „er erwäge, die eingelegte Revision zurückzunehmen, um seinen Behandlungsbeginn zu beschleunigen“ (SA Bl. 460).
3
Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig (vgl. BGH aaO).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.