Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 1 StR 603/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
- 2
- Die Verfallsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung des Verfalls von Wertersatz als Ausgangspunkt zunächst zutreffend sämtliche dem Angeklagten aus seinen Rauschgiftgeschäften zugeflossenen Erlöse in Höhe von 4.500 Euro eingestellt. Angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – erlebt von Arbeitslosengeld II und hat 200.000 Euro Schulden, Erlöse aus dem Drogenhandel sind offensichtlich nicht mehr vorhanden – hätte aber zunächst gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft werden müssen, ob und ggfs. in welcher Höhe die Verfallsanordnung unterbleiben kann. Erst im zweiten Schritt wäre sodann nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen gewesen, ob sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten als unbillige Härte erweist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 mwN, BGHR StGB § 73c Härte 16). Dem genügen die Ausfüh- rungen des Landgerichts nicht, das lediglich pauschal darauf abgestellt hat, die Resozialisierung des Angeklagten sei durch die Verfallsanordnung nicht gefährdet und es seien ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, weshalb die Anordnung aus Billigkeitsgründen unterbleiben solle.
- 3
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Vorgehen zumindest teilweise von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hätte. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Prüfung.
- 4
- Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen, die deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.