Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 1 StR 598/15

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 598/15
vom
18. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:180416B1STR598.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und macht – wie auch bereits in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts – im Wesentlichen geltend, die Strafkammer habe „objektiv willkürlich“ nicht über eine „spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsregelung“ verfügt, weshalb eine „vorschriftswidrige Besetzung“ vorgelegen habe.
2
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er ist vielmehr der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts gefolgt , die dieser ausführlich und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hatte.
3
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14).
4
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).
Graf Jäger Radtke
Fischer Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 1 4 / 1 4
vom
19. November 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Kreditbetruges u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats
vom 8. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16. April 2013 durch Urteil vom 8. Oktober 2014 verworfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und insoweit die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 seines Verteidigers hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Nach seiner Auffassung habe der Senat sein Vorbringen "unvollständig verarbeitet" und sieht darin eine Verletzung seines Rechts auf Gehör.
3
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
4
Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2014 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen , dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).
5
Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.
6
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - (zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 422/11 mwN).
7
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06 mwN).
8
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 2 1 / 1 5
vom
22. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2014 mit Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015, das beim Senat am 11. Mai 2015 eingegangen ist und dem eine Vielzahl von Anlagen beigefügt war, hat die Verurteilte hiergegen „Beschwerde“ eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und möchte, da sie sich selbst als Opfer fühlt, mit dem Rechtsbehelf „Gerechtigkeit wiederherstellen“.
2
Eine Beschwerde gegen eine Revisionsverwerfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher nicht statthaft. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Senat habe Tatsachen , die für die Revisionsentscheidung von Bedeutung waren, nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie begehrt ersichtlich, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand. Das Schreiben ist daher als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen (§ 300 StPO).
3
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann die Beschwerdeführerin von der von ihr geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
4
Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463).
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13).
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Fischer