Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - 1 StR 53/02

published on 21/03/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - 1 StR 53/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 53/02
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden war - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Patient tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte. 1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, allerdings nur "schwer". Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weiteren Beweiserhebungen.
Die Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständiger rechtsfehlerfrei festgestellt, daû die Bewertung der Röntgenaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht alle ... zusammen" haben verhindert, daû der Patient rechtzeitig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten Behandlung zugeführt wurde: Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm bekannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt. Bei der Eingangsuntersuchung hätte er die "mögliche Verschleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium berücksichtigen müssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um 18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte führte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser Bewertung lieû er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe abgelaufenen Zeit auûer acht. Insgesamt führe all dieses zu einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen und der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behandlung. 2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im Rahmen der Bemessung der - sehr maûvollen - Strafe die Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maûgeblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt anzusehen.
3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten aktives Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den Strafrahmen gemäû §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht entkräftet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun
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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 227 Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig operierte k
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.