Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01

bei uns veröffentlicht am13.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 522/01
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch die am 8. Oktober 2001 erhobene Verfahrensrüge, für deren
Nachholung der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
hat, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Da Rechtsanwalt
G. erst mit Beschluß vom 20. Juli 2001 und damit nach Verkündung
des Urteils als Verteidiger des Angeklagten zurückgewiesen wurde
, kann das Urteil auf einem darin liegenden Rechtsfehler nicht beruhen.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz
vom 8. Oktober 2001 darauf zielen sollten, Rechtsanwalt G.
die Nachholung eines Revisionsvorbringens zu ermöglichen, bliebe
dies ebenfalls erfolglos, da Rechtsanwalt G. dem Landgericht
am 8. August 2001 angezeigt hat, daß er den Beschwerdeführer nicht
mehr vertritt.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01

bei uns veröffentlicht am 13.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 522/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen :
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 522/01

bei uns veröffentlicht am 13.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 522/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen :

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.