Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - 1 StR 495/04

published on 27/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - 1 StR 495/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 495/04
vom
27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 1. Juni 2004 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg :
Das Landgericht hat den ZeugenA. im Wege der Rechtshilfe durch einen türkischen Richter vernehmen lassen. Weder das Landgericht noch - so der Revisionsvortrag, dem die Staatsanwaltschaft in der Gegenerklärung nicht widersprochen hat - der Angeklagte und seine Verteidiger sind von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden. Das Landgericht hat die Niederschrift über die richterliche Vernehmung gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO aF verlesen.
Die Niederschrift durfte nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll ver-
lesen werden (BGHSt 35, 82). Wenn ein Zeuge durch einen ersuchten Richter vernommen wird, sind der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen ; die Benachrichtigung darf nur unterbleiben, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 224 Abs. 1 StPO). Bei Vernehmungen im Ausland brauchen zwar grundsätzlich nur die für das ausländische Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten zu werden. Hier hätte jedoch das ersuchte Gericht auch nach türkischem Recht den Angeklagten und die Verteidigung von dem Tag, der für die Anhörung des Zeugen bestimmt wurde, benachrichtigen müssen (Art. 217 Abs. 1 türkStPO).
Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da das Landgericht die Aussage des ZeugenA. vor dem türkischen Richter, der Angeklagte habe ihm die Tat eingestanden, als "weiteres Indiz" für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hat.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Sollte das im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) betriebene Verfahren trotz der inzwischen erklärten Bereitschaft des Angeklagten, einer vereinfachten Auslieferung in die Türkei zuzustimmen, seinen Fortgang finden, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1
Nr. 2 StPO nF verlesen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 312; BGH StV 2002, 584). Er muß sich dann allerdings des minderen Beweiswertes des Beweismittels bewußt sein.
Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie d
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Annotations

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.