Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2002 - 1 StR 454/02

published on 11/12/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2002 - 1 StR 454/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 454/02
vom
11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit
begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise ansonsten
gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Umstände
im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Erwägung
wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Ausdruck
hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen
Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger
Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurteilung
bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.
von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom
9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter
darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang
entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich
um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und
sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt
hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich
die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminalprognose
relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste
Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Drogenproblematik
noch nicht aufgearbeitet hat.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/02 vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen : D
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published on 02/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 266a AO § 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/02 vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen : D
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.