Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2010 - 1 StR 43/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht , ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO). Nack Wahl Elf Jäger Sander
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.