Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2010 - 1 StR 43/10

bei uns veröffentlicht am09.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 43/10
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht , ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO). Nack Wahl Elf Jäger Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - 1 StR 642/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 642/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 beschlosse

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.