Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 424/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tagen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L.
bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten
F. erlittene Körperverletzung und war damit nach
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer
Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf
dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom
2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision
vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten
Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung
des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass
diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der
Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen
ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im
Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck
zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen
zu bezeichnen.
Herr RiBGH Dr. Kolz
befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Nack Nack Hebenstreit
Elf Graf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen


(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden,b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowiec) der Ärzte eines ge

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2003 - 1 StR 340/03

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2006 - 1 StR 477/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Novembe

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 340/03
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO - Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel - bemerkt der Senat: Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen des Protokolls nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich, daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augenscheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274 StPO protokollpflichtig (BGH NStZ 1995, 19). Die Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollierungspflichtig (BGH StV 2000, 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei
dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl des Vorspielens (UA S. 15) spricht, daß dieses Telefonat als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung B. benutzt wurde. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf