Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 1 StR 422/16

published on 20/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 1 StR 422/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 422/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion u.a.
hier: Berichtigung
ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR422.16.0

wird der Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 2 heißen muss:
„ … die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1,2 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB …“
anstatt
„ … die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB …“.
Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder2. solche falsche

Annotations

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.