Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - 1 StR 415/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008 ausgeführt: "Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen Bedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen wird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend geklärten Frage der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen.
Im Übrigen hat das niederländische Gericht die Auslieferung jedoch ausdrücklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuchten Staates, nämlich wegen Bedrohung und Belästigung strafbar sind (II 696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 09.10.1997 - StB 14/97). Damit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 aburteilen.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirksam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Voraussetzung für eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 5 StR 536/06)."
- 2
- Dem tritt der Senat bei.
- 3
- Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragschrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des Verteidigers vom 12. August 2008 nicht entkräfteten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
Annotations
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.