Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - 1 StR 376/09

bei uns veröffentlicht am29.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 376/09
vom
29. September 2009
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in
Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten
Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt
50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs.1 Satz 2 StPO -
wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung
nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttreten
des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.
BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 beschlossen
:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. März 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der Strafkammer, dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. März 2009, eingegangen bei den Justizbehörden am 20. März 2009, "Wiedereinsetzung" beantragt und Revision eingelegt und dies damit begründet, es sei ihm "keine Zeit gegeben" worden, "das Verfahren durch zu führen."
2
2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzulässig , weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 416/05 m.w.N.).
3
Hieran ändert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) eingefügte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist. Denn der nach Urteilserlass erklärte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 58). Die zeitlich danach erfolgte Änderung des Verfahrensrechts konnte die Rechtskraft nicht beseitigen.

4
3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte "Wiedereinsetzung" geht ins Leere, da die Wochenfrist für die Einlegung einer Revision bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner Entscheidung hierüber bedarf. Nack Kolz Elf Graf Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 416/05
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlossen
:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages
werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg.
1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen Gericht , Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt. Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Willen abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu gewähren. 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Meyer -Goßner StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten bestehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkammer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - darüber belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen.
Sprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in Frage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem türkischen Angeklagten stand hierbei ein Dolmetscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen sei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und des Dolmetschers widerlegt. 3. Damit bleibt auch für die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und
deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; MeyerGoßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des Angeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft belehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt. Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.