Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht durch.
Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen Strafkammer
zur Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unrechtseinsicht
und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten
Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00 -;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre Begehungsweise
ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung
der Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend erscheinen.
Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a
Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nur
teilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwert
den Angeklagten jedoch nicht.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - 1 StR 352/02 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2003 - 1 StR 352/02

bei uns veröffentlicht am 26.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/02 vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00

bei uns veröffentlicht am 27.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bade

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 352/02
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 (§ 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO) wird verworfen. 2. Es verbleibt bei dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 als unbegründet verworfen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:


Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittel auch auf diesem Wege begründet. Der Senat hat die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unverschuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur Antragsschrift abgeschnitten worden.
Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußert, nachdem er diese - seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41). Im übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sein Bewenden beim Verwerfungsbeschluß. Eine andere Sachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 242/00
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden v om 21. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Granderath Nack Wahl Schluckebier

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.