Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - 1 StR 352/02
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Gründe:
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittel auch auf diesem Wege begründet. Der Senat hat die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unverschuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur Antragsschrift abgeschnitten worden.
Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußert, nachdem er diese - seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41). Im übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sein Bewenden beim Verwerfungsbeschluß. Eine andere Sachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.