Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 1 StR 35/08

published on 04/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 1 StR 35/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 35/08
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Rüge nach § 218 Satz 1 StPO, gestützt auf die unterlassene Ladung von Rechtsanwalt E. zur Hauptverhandlung, bemerkt der Senat: Rechtsanwalt E. hat als Wahlverteidiger am 10. April 2007 Akteneinsicht erhalten. Er konnte der Akte entnehmen (Sachakte Bd. I Bl. 19, 21), dass J. M. als regelmäßige Heroin-Abnehmerin des Angeklagten - aufgrund dessen Telefonüberwachung - ermittelt war, was auch im Urteil festgestellt wird (UA S. 5). Bei J. M. handelt es sich nach der unwidersprochenen staatsanwaltlichen Gegenerklärung um die Rechtsanwaltsgehilfin von Rechtsanwalt E. . Dieser sandte am 16. April 2007 die Akten zurück. Mit Schriftsatz vom 17. April 2007 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Bis zur Revisionsbegründung vom 10. Dezember 2007 ist Rechtsanwalt E. in dem Verfahren inaktiv geblieben, was der Angeklagte nie beanstandet hat. Dessen Prozessverhalten rechtfertigt bei den hier vorliegenden Gesamtumständen den Schluss des Landgerichts, er wolle in der Hauptverhandlung nur durch Rechtsanwalt S. vertreten werden und habe auf Rechtsanwalt E. verzichtet. Wenn Rechtsanwalt E. kurz vor dem Hauptverhandlungstermin durch den Angeklagten von dem Termin erfuhr, hätte er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen und der Angeklagte hätte im Termin klarstellen können, dass er die Anwesenheit von Rechtsanwalt E. wünsche. Im Übrigen liegt es nach den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung nahe, dass Rechtsanwalt E. nach erfolgter Akteneinsicht aus Gründen des erkannten Interessenkonflikts nicht mehr tätig geworden ist. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.