BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 324/04
vom
21. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. März 2004 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen
sowie unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers
vom 17. August 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom
18. August 2004 bemerkt der Senat:
Die Revision kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, eine Aussetzung
des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil die Beiziehung
umfangreicher Akten bzw. Aktenbestandteile beantragt worden sei und diese
- nach erfolgter Beiziehung - vor einer Fortsetzung der Hauptverhandlung hätten
durchgearbeitet und mit dem Angeklagten besprochen werden müssen.
Vergeblich rügt die Revision insbesondere, daß mehrere Anträge auf Beiziehung
verschiedener Akten keinen Erfolg hatten:
Der Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, weshalb die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprüng-
lich weit mehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, weder
erforderlich war, noch einem Gebot der Aufklärungspflicht entsprach (vgl.
BGHSt 31, 131, 142 f.; BVerfGE 63, 45, 65 f.; BGH NStZ 2000, 46). Die gegenteilige
Annahme der Revision ist nicht auf konkrete Tatsachen gestützt (vgl.
nicht deutlich, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse
nicht schon in den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten
Akten enthalten gewesen seien oder sich jedenfalls aus den gerichtlichen Aussagen
der mit den Vorgängen befaßten Ermittlungsbeamten ergeben hätten.
Entgegen der Auffassung der Revision hätte auch das Fehlen daktyloskopischer
Spuren des Angeklagten an den Behältnissen des Erddepots
nicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen müssen, vielmehr allenfalls für
Spekulationen dahingehend Raum gelassen, ob solche Spuren infolge anderer
Einflüsse bei der Entdeckung des Erddepots nicht mehr vorhanden waren oder
von vorneherein vermieden worden wären. Entsprechend hat die Strafkammer
hierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, so daß die Nichterhebung
der Spurenergebnisse keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt.
Nach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens
kein Raum.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Vernehmung des
Staatsanwalts R. abgelehnt, weil dieser allenfalls über die von ihm
aufgrund der Ermittlungen getroffenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Umfangs
der Tatbeteiligungen der einzelnen Täter hätte berichten können, was
aber der Tatrichter selbst allein aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung
zu beurteilen hat. Daß der ZeugeR. über konkretes eigenes Wissen
im Hinblick auf die einzelnen Tatbeiträge verfügte, behauptet die Revision im
übrigen selbst nicht.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf