Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - 1 StR 316/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO am 26. Juli 2017 beschlossen:
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht München zuständig.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember 2015 wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. August 2016 (1 StR 300/16) dieses Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Im Übrigen hat er die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht die (rechtskräftig) verhängte Gesamtfrei- heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die erneute, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; zudem erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
- 2
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Eine Beschwer des Angeklagten ist durch die angefochtene Entscheidung nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Das Urteil des Landgerichts MünchenI vom 21. Dezember 2015 ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtskräftig. Nur hierüber durfte das nunmehr zuständige Landgericht nach dem Beschluss des Revisionsgerichts vom 24. August 2016 noch entscheiden. Da es die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61,BGHSt 16, 374, 378 f). Diese liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (KK-Paul StPO 7. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5 m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor, weil eine Entscheidung, die für den Angeklagten eine noch günstigere Rechtslage geschaffen hätte, im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2015 nicht möglich war.“
- 3
- Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts wendet.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.